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Klage der Fraktion Bürgerschaft FÜR GERA gegen den Stadtrat der Stadt Gera

Luftaufnahme der Altstadt Gera mit Rathaus-Turm, umgebenden Gebäuden und grünen Hügeln

Fraktion

Klage der Fraktion Bürgerschaft FÜR GERA gegen den Stadtrat der Stadt Gera

In der Kommunalwahl 2024 hat der Wähler entschieden, wer mit welchen Stimmverhältnissen die Bürger der Stadt Gera für die nächsten Fünf Jahre im Stadtrat vertreten soll.

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Information

Betrifft: Klage der Fraktion Bürgerschaft FÜR GERA gegen den Stadtrat der Stadt Gera, wegen der nach der Kommunalwahl 2024 nachträglichen Bildung einer Fraktion bestehend aus SPD, Die Grünen, Die Partei und Liberale Allianz.

Ausgangslage:

In der Kommunalwahl 2024 hat der Wähler entschieden, wer mit welchen Stimmverhältnissen die Bürger der Stadt Gera für die nächsten Fünf Jahre im Stadtrat vertreten soll. Hier wurde die Bürgerschaft FÜR GERA als kleinste Fraktion mit drei Stadträten vom Bürger gewählt. Hingegen hatten die SPD nur zwei Sitze und die Grünen, die Partei und die Liberale Allianz jeweils nur einen Sitz erhalten und damit keine Fraktionsstärke erreicht. Das war eine klare Wertung der Wähler.

Der Grundansatz der Klage war, dass aus unserer Sicht das Wahlergebnis sich nach dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit im Stadtrat und in den Ausschüssen wieder erkennen lassen muss.

Da im Nachgang zur Wahl diese vier Gruppierungen sich zu einer Fraktion zusammengeschlossen hatten, wurde diese Spiegelbildlichkeit zwischen Wahlergebnis und Einfluss im Stadtrat ausgehebelt. In den vorangegangenen Wahlperioden wurde bei ähnlichen Konstellationen Ausschussgemeinschaften gebildet.

Ein weiterer Ansatz der Klage war die Tatsache, dass eine Fraktion finanzielle städtische Unterstützung erhält, auch in Form der Bereitstellung von Räumen. Eine Ausschussgemeinschaft, die nicht aus Fraktionen besteht, erhält dies nicht. Deshalb war ein weiterer Ansatz in der Klage auch auf die Möglichkeit zu dem Erlangen von finanziellen Vorteilen, hinzuweisen.

Ablauf:

Die Klage wurde am 23.09.2024 beim Verwaltungsgericht Gera eingereicht. Ziel der Klage war, wie oben schon teilweise dargestellt, Klarheit zu erlangen, ob mit einer solchen Vorgehensweise die Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat entgegen dem Wählerwillen korrigiert, werden können. Dies nicht nur rückwirkend, sondern auch mit dem Blick auf kommende Kommunalwahlen.

Nach erfolgen schriftlichen Austausch der Standpunkte zum Sachverhalt zwischen dem Beklagen, der Klägerin und der Beigeladenen („Mischfraktion“) fand am 01.07.2026 die mündliche Verhandlung statt.

Nach Feststellung der Formalitäten durch das Gericht, erläuterte das Gericht ausführlich ihre rechtliche Bewertung des Sachverhaltes.

Im Ergebnis kam es zu folgenden Kernaussagen:

  1. Die Bewertung ist vorrangig von den rechtlichen Regelungen in der ThürKO, § 25, abzuleiten.
  2. Regelungen der GO des Stadtrates Gera bestehen nicht, sondern lediglich ein Verweis auf die Fraktionsrechtsstellungssatzung, die dem Grundsatz des § 25 Abs. 1 ThürKO, wonach es bei der Bildung von Fraktion anders als den meisten Bundesländern nicht mehr auf eine politische Gleichgesinntheit der Akteure ankommt, untergeordnet.
  3. Die Voraussetzung, eine gleiche politische Zielsetzung der vier Gruppierungen für die Bildung einer Fraktion, lässt sich aus den Wahlprogrammen auf Kommunalebene rechtlich schwer bewerten.
  4. Die finanzielle Vorteilsnahme durch Bildung einer Fraktion in Bezug auf die Möglichkeit eine Ausschussgemeinschaft bilden zu können, liegt nahe, ist aber nicht nachweisbar.

Die Parteien erhielten dann die Möglichkeit sich nochmals zu äußern. Für die Klägerin führte der Faktionsvorsitzende folgendes aus:

  1. Den Ausführungen des Gerichtes, ausgehend von den landesgesetzlichen Regungen kann aus rechtlicher Sicht durchaus gefolgt werden. Es scheint alles logisch aufgebaut zu sein.
  2. Die Botschaft dieses möglichen Urteils an die Wähler ist damit allerdings eindeutig. Sie können wählen, wen sie wollen und die Gewählten können danach machen, was sie wollen, nur um den Fraktionsstatus zu erreichen.

Im Anschluss an die letzte Meinungsäußerung der Beigeladenen zum Sachverhalt wurde das Urteil, nach kurzer Unterbrechung verkündet.

  1. Die Klage wird abgewiesen
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin

Fazit:

Bei der gegenwärtigen Rechtslage im Land Thüringen ist auch für zukünftige Wahlen eine solche nachträgliche Verschiebung des Wahlergebnisses nicht ausgeschlossen.

Nach eigener Feststellung zum Urteil wäre damit es auch möglich, nach einer Wahl eine Fraktion aus der Mehrheit der Stadträte jeglicher Parteien oder Gruppierungen ohne Rücksicht auf deren z.T. gravierend unterschiedliche politische Grundeinstellungen zu bilden. Damit würden sich Abstimmung in den Stadtratssitzungen dem Grunde nach erübrigen.

Wenn dies gewollt ist, dann bedarf es keiner Änderung der Rechtslage. Wenn nicht, wären die rechtlichen Regelungen des Landes so zu ändern, dass einerseits die Spiegelbildlichkeit zwischen Wahlergebnis und Sitzverteilung/Verantwortung im Stadtrat als auch seinen Ausschüssen dergestalt hergestellt wird, dass Voraussetzung für eine Fraktionsbildung nur grundlegend mit übereinstimmende politische Grundansichten möglich ist und andererseits nur die Möglichkeit besteht, im Nachgang zur Wahl, Ausschussgemeinschaften zur Optimierung der Zusammenarbeit eingehen zu können. Der bestehende vom VG Gera festgestellte Zustand jedenfalls wird Politikverdrossenheit fördern und beim Wähler den Eindruck hinterlassen, dass sie wählen können, was sie wollen, die Gewählten aber ihre politischen Grundeinstellungen schlicht an die Mehrheitsverhältnisse anpassen, um Einfluss und finanzielle Unterstützung zu erlangen.

Gera, 02.07.2026

Mit freundlichen Grüßen

Dr.-Ing. Ulrich Porst
Fraktionsvorsitzender
Bürgerschaft FÜR GERA